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Satzung
der "Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten"
vom 25.02.2002
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Präambel
Die Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten
(i.f. Stiftung) ist eine Gemeinschaftseinrichtung von juristischen
und natürlichen Personen.
Die Stiftung
fördert bestehende oder noch zu gründende Einrichtungen
des Gedenkens an den nationalsozialistischen Terror und damit
thematisch und inhaltlich zusammenhängende Projekte,
welche
- der
Aufklärung und Forschung über Verfolgungs- und
Vernichtungsmaßnahmen des nationalsozialistischen
Staates dienen und
- eine
darauf bezogene Vermittlungsarbeit, mit Blick auf die jüngere
und kommende Generation, leisten.
Die Stiftung
will darüber hinaus Fremdverstehen, Toleranz und gegenseitige
Achtung unter den Menschen fördern, sowie Verständnis
und persönlichen Einsatz für den freiheitlichen
demokratischen Rechtsstaat stärken und das Bewusstsein
für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen.
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung
Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.
§2
Zweck
(1) Zwecke der Stiftung sind
a) die Beschaffung von Mitteln
aa) zur Förderung des Andenkens an Verfolgte des nationalsozialistischen
Terrors einschließlich der Errichtung und Unterhaltung
von Gedenkstätten durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts sowie
ab) zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf
dem Gebiet der Zeitgeschichte über Verfolgungs- und Vernichtungsmaßnahmen
des nationalsozialistischen Staates durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts;
b) die Förderung der Erziehung.
(2) Diese
Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die finanzielle Unterstützung von Projekten der in
Abs. 1 Buchst. aa) aufgeführten Körperschaften
- die finanzielle Unterstützung der in Abs. 1 Buchst.
ab) aufgeführten Körperschaften, insbesondere Hochschulen
und wissenschaftlichen Institute, zur Erstellung von Einzelarbeiten,
zur Durchführung von Forschungsprojekten, zur Vergabe
von befristeten Stipendien und/oder Zuschüssen nach allgemein
gültigen Richtlinien an Studenten und Doktoranden zur
Erstellung von Dissertationen. Voraussetzung einer Förderung
ist, dass die Ergebnisse veröffentlicht und der Allgemeinheit
zur Verfügung gestellt werden;
- die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Ausstellungen,
die sich inhaltlich mit der Thematik des nationalsozialistischen
Terrors befassen.
(3) Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Vermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Die Stiftung wird nach den Festlegungen des Stiftungsgeschäftes
mit einem Stiftungsvermögen im Gesamtwert von 462.162,68
Euro ausgestattet. Es setzt sich zusammen aus
a) dem von den Stiftern einzubringenden Barkapital in Höhe
von insgesamt 206.516,75 Euro.
b) dem vom Land Schleswig-Holstein einzubringenden Barkapital
aus dem Verkaufserlös des Schlosses Plön in Höhe
von 255.645,94 Euro, das der Stiftung nach ihrer Genehmigung
bis spätestens Ende Mai 2002 als Zustiftung übertragen
werden wird.
(2) Zustiftungen
können zu Lebzeiten oder von Todes wegen vorgenommen
werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B.
auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren
oder Beteiligungen an kapital- und haftungsbegrenzten Personalgesellschaften
im In- und Ausland. Die Stiftung kann mit Zustimmung der für
die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde auch das
Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.
(3) Zuwendungen
wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von der
oder dem Zuwendenden dafür bestimmt werden. Der Stiftung
zugewandte Erbschaften und Vermächtnisse wachsen dem
Stiftungsvermögen zu, sofern nicht der Erblasser etwas
anderes bestimmt hat. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Bestehen Zweifel darüber,
ob die Annahme der Zuwendung mit dem Zweck und den Zielen
der Stiftung, den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen
dieser Satzung im Einklang steht - oder ob - im Falle von
Zustiftungen von mehr als 2.500 Euro - die Mitgliedschaft
des Zustifters in der Stiftungsversammlung mit den Interessen
der Stiftung vereinbar ist, holt der Vorstand die Entscheidung
des Stiftungsrates ein.
(4) Vermögensumschichtungen
sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend
anzulegen. Seriösität ist für die Stiftung
oberstes Prinzip.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts
dies zulassen.
(6) Die Stiftung kann für die in §2 genannten Zwecke
Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen.
§4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln;
deren Quellen sind insbesondere Erträge des Vermögens
und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden (Spenden).
(2) Die
Stiftungsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke effizient und sparsam verwendet werden. Die Stiftung
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Die Stifter erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(geändert in § 4 Abs. 2 gemäß Beschluss
des Vorstandes und des Stiftungsrates vom 23.08.02 bzw. 02.12.2002
- genehmigt durch die Stiftungsaufsichtsbehörde - Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein - vom 12.06.2003)
(3) Ansprüche
auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Die Stiftung
ist bei der Zuteilung nur an die gesetzlichen und die Bestimmungen
dieser Satzung gebunden.
(4) Wer
Stiftungsmittel erhält, hat über deren genaue Verwendung
Rechenschaft abzulegen.
§5
Organisation
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Zusätzlich
zu den Organen der Stiftung bestehen als beratende Gremien
die Stiftungsversammlung und der Wissenschaftliche Beirat.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates darüber
hinaus weitere beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse
einrichten, z.B. Arbeitsgruppen oder Auswahlgremien.
(3) Die
Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich
oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die
Erledigung einzelner Aufgaben Dritten überlassen.
(4) Die
Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss
zu erstellen.
(5) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens
fünf Personen. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt
und abberufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrfache
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll nicht mehr
als acht aufeinander folgende Jahre betragen. Nach Ablauf
der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der
erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt und besteht
aus
a) Dr. Bernd Brandes-Druba
b) Prof. Dr. Uwe Danker
c) Karin Penno
d) Dr. Stephan Opitz
e) Michael Schwer
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit
vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der
für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde,
abberufen werden.
(4) Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem
Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder
des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung
tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die
durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden
sind, auf Antrag ersetzt werden.
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