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Satzung der "Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten" vom 25.02.2002

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Präambel
Die Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten (i.f. Stiftung) ist eine Gemeinschaftseinrichtung von juristischen und natürlichen Personen.

Die Stiftung fördert bestehende oder noch zu gründende Einrichtungen des Gedenkens an den nationalsozialistischen Terror und damit thematisch und inhaltlich zusammenhängende Projekte, welche

  • der Aufklärung und Forschung über Verfolgungs- und Vernichtungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates dienen und
  • eine darauf bezogene Vermittlungsarbeit, mit Blick auf die jüngere und kommende Generation, leisten.

Die Stiftung will darüber hinaus Fremdverstehen, Toleranz und gegenseitige Achtung unter den Menschen fördern, sowie Verständnis und persönlichen Einsatz für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat stärken und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen.

§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.

§2 Zweck
(1) Zwecke der Stiftung sind
a) die Beschaffung von Mitteln
aa) zur Förderung des Andenkens an Verfolgte des nationalsozialistischen Terrors einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Gedenkstätten durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie
ab) zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Zeitgeschichte über Verfolgungs- und Vernichtungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
b) die Förderung der Erziehung.

(2) Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- die finanzielle Unterstützung von Projekten der in Abs. 1 Buchst. aa) aufgeführten Körperschaften
- die finanzielle Unterstützung der in Abs. 1 Buchst. ab) aufgeführten Körperschaften, insbesondere Hochschulen und wissenschaftlichen Institute, zur Erstellung von Einzelarbeiten, zur Durchführung von Forschungsprojekten, zur Vergabe von befristeten Stipendien und/oder Zuschüssen nach allgemein gültigen Richtlinien an Studenten und Doktoranden zur Erstellung von Dissertationen. Voraussetzung einer Förderung ist, dass die Ergebnisse veröffentlicht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden;
- die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Ausstellungen, die sich inhaltlich mit der Thematik des nationalsozialistischen Terrors befassen.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Die Stiftung wird nach den Festlegungen des Stiftungsgeschäftes mit einem Stiftungsvermögen im Gesamtwert von 462.162,68 Euro ausgestattet. Es setzt sich zusammen aus
a) dem von den Stiftern einzubringenden Barkapital in Höhe von insgesamt 206.516,75 Euro.
b) dem vom Land Schleswig-Holstein einzubringenden Barkapital aus dem Verkaufserlös des Schlosses Plön in Höhe von 255.645,94 Euro, das der Stiftung nach ihrer Genehmigung bis spätestens Ende Mai 2002 als Zustiftung übertragen werden wird.

(2) Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an kapital- und haftungsbegrenzten Personalgesellschaften im In- und Ausland. Die Stiftung kann mit Zustimmung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.

(3) Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von der oder dem Zuwendenden dafür bestimmt werden. Der Stiftung zugewandte Erbschaften und Vermächtnisse wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Bestehen Zweifel darüber, ob die Annahme der Zuwendung mit dem Zweck und den Zielen der Stiftung, den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen dieser Satzung im Einklang steht - oder ob - im Falle von Zustiftungen von mehr als 2.500 Euro - die Mitgliedschaft des Zustifters in der Stiftungsversammlung mit den Interessen der Stiftung vereinbar ist, holt der Vorstand die Entscheidung des Stiftungsrates ein.

(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Seriösität ist für die Stiftung oberstes Prinzip.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(6) Die Stiftung kann für die in §2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen.

§4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere Erträge des Vermögens und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden).

(2) Die Stiftungsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke effizient und sparsam verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(geändert in § 4 Abs. 2 gemäß Beschluss des Vorstandes und des Stiftungsrates vom 23.08.02 bzw. 02.12.2002 - genehmigt durch die Stiftungsaufsichtsbehörde - Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - vom 12.06.2003)

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung nur an die gesetzlichen und die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

(4) Wer Stiftungsmittel erhält, hat über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§5 Organisation
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Zusätzlich zu den Organen der Stiftung bestehen als beratende Gremien die Stiftungsversammlung und der Wissenschaftliche Beirat. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates darüber hinaus weitere beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen oder Auswahlgremien.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung einzelner Aufgaben Dritten überlassen.

(4) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt und abberufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll nicht mehr als acht aufeinander folgende Jahre betragen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt und besteht aus
a) Dr. Bernd Brandes-Druba
b) Prof. Dr. Uwe Danker
c) Karin Penno
d) Dr. Stephan Opitz
e) Michael Schwer

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, abberufen werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, auf Antrag ersetzt werden.

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Bürgerstiftung
schleswig-holsteinische
Gedenkstätten

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Fax: 04331/143820

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