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Förderrichtlinien vom 28.11.2003

Die Aufgaben der "Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten" benennt die Präambel der Errichtungssatzung: Die Stiftung "fördert bestehende oder noch zu gründende Einrichtungen des Gedenkens an den nationalsozialistischen Terror und damit thematisch und inhaltlich zusammenhängende Projekte, welche

  • der Aufklärung und Forschung über Verfolgungs- und Vernichtungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates dienen und
  • eine darauf bezogene Vermittlungsarbeit, mit Blick auf die jüngere und kommende Generation, leisten.

Die Stiftung will darüber hinaus Fremdverstehen, Toleranz und gegenseitige Achtung unter den Menschen fördern, sowie Verständnis und persönlichen Einsatz für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat stärken und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickeln und vertiefen.“

Das Hauptarbeitsgebiet der Bürgerstiftung, die finanzielle Förderung von bestehenden Einrichtungen und Projekten orientiert sich an den im Folgenden formulierten Förderkriterien, die Transparenz, fachliche Klarheit und Vergleichbarkeit des Vorgehens gewährleisten sollen.

I. Gleichrangige Förderung von Einrichtungen und Projekten

Im Rahmen einer klaren Strukturierung und Prioritätensetzung der Gedenkstättenförderung in Schleswig-Holstein werden zugleich Perspektiven für bestehende Einrichtungen geschaffen und Förderungen innovativer, zeitlich befristeter Projekte realisiert.

Diese gleichrangige Doppelaufgabe der Förderung drückt sich darin aus, dass die Fördermittel - in Etwa zu gleichen Teilen – für institutionelle und für Projektförderungen verausgabt werden.

Eine Alleinfinanzierung durch die Stiftung ist in der Regel ausgeschlossen.

II. Institutionelle Förderung bestehender Einrichtungen

Institutionelle Förderungen bestehender Einrichtungen setzen die Erfüllung besonderer fachlicher und didaktischer Standards voraus.

Die Gewährleistung von kontinuierlicher Arbeit beziehungsweise von Planungssicherheit ist der Stiftung ein Anliegen. Deshalb sind mehrjährige Festlegungen von Förderraten möglich.

Eine kontinuierlich arbeitende, institutionell geförderte Gedenkstätte muss über ein wissenschaftliches, didaktisches und pädagogisches Konzept verfügen. Dieses sollte insbesondere erläutern, worin das besondere Profil des Ortes besteht, was die Gedenkstätte besonders qualifiziert und welchen Verfolgungskomplex sie exemplarisch darstellt.

Als qualifizierende Kriterien für eine institutionelle Förderung gelten:

  • die öffentliche, geleitete Zugänglichkeit des authentischen und exemplarischen historischen Ortes bzw. seiner Überreste,
  • die wissenschaftlich recherchierte und gedeutete Dokumentation sowie Präsentation der Geschichte dieses Ortes,
  • die pädagogische Begleitung durch Personen, die konzeptionell und didaktisch in kontinuierlicher Weise an der Gedenkstätte mitarbeiten.

III. Projektförderung

Ein besonderes, finanziell gleichrangig ausgestattetes Anliegen der Stiftung stellt die Förderung einzelner Projekte dar, die inhaltlich und zeitlich beschränkt der aktiven Erinnerung an Verfolgung, Verbrechen und Widerstand in der NS-Zeit dienen und einer gegenwartsbezogenen politischen Bildung verpflichtet sind.

In der Regel werden Förderungen daran gebunden, dass die Aktivitäten an konkreten Stätten beziehungsweise authentischen Orten von Verfolgung und Widerstand in der NS-Zeit orientiert sind.

Insbesondere können folgende Vorhaben durch projektbezogene Sach- und Personalkosten gefördert werden:

  • Dokumentationen
  • Quellenrecherchen und Zeitzeugen-Interviews
  • Ausstellungen, audiovisuelle Präsentationen
  • Fachtagungen und Seminare
  • Publikationen
  • Konzepte für Besucherbetreuungen

Zielsetzung und Besonderheit des Projektes müssen aus konzeptionellen Überlegungen hervorgehen.

Derartige Projekte können an jedem Ort, jedoch auch an parallel institutionell geförderten Gedenkstätten, angesiedelt sein.

Vorrangig werden die auf Unterstützung der inhaltlichen Arbeit der Gedenkstätten­initiativen oder –institutionen angelegten sowie besonders innovative Vermittlungs­konzepte gefördert.

Forschungsvorhaben, die unmittelbar der konkreten Gedenkstättenarbeit dienen, können gefördert werden. Grundlagen- und universitäre Forschung sowie Qualifizierungsarbeiten (Dissertationen) sind von der Förderung in der Regel ausgeschlossen.

Baumaßnahmen sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen, können jedoch gefördert werden, wenn sie die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der inhaltlichen Arbeit sind. Die bauseitige Errichtung von Denk- und Mahnmalen ist grundsätzlich nicht förderungsfähig.

IV. Antragstellung

Anträge auf institutionelle Förderungen müssen das ausführliche Gedenkstättenkonzept, die Trägerschaft, umfassende Tätigkeitsberichte und –planungen sowie genaue und vollständige Aufschlüsselungen der Finanzierung der Gedenkstätte enthalten.

Förderanträge für Projekte sollten eine Kurzbeschreibung und Begründung des Vorhabens (2 – 3 Seiten max.), eine Vorstellung der Projektträger, vollständige Hinweise auf weitere Förderanträge sowie einen kompletten Finanzierungsplan enthalten.

Antragsschluss für erhebliche Maßnahmen im Folgejahr ist der 1. September. Ansonsten ist jederzeit eine Antragstellung möglich.

Der Vorstand der Bürgerstiftung entscheidet auf der Basis schriftlicher, auf postalischem Wege eingehender Anträge. Entscheidungen werden vor den Gremien der Stiftung vertreten. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Förderung sowie auf Begründungen der Entscheidungsfindung.



Bürgerstiftung
schleswig-holsteinische
Gedenkstätten

Geschäftsstelle
c/o Nordkolleg Rendsburg
Am Gerhardshain 44
24768 Rendsburg

Tel.: 04331/143821
Fax: 04331/143820

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